„Die Prinzessin auf der Erbse II“: Andreas Skrizepietz aus Hannover „sieht rot“... Versuch des Betruges gemäß § 263 StGB - Rechtsmissbrauch?

Der selbst ernannte und - laut dessen eigenen Veröffentlichungen - einer ganz eigenen Rechtsordnung folgende „Docmacher“ Andreas Skrizepietz aus Hannover veröffentlicht folgendes Zitat selbst:

Eine abfällige Bemerkung oder berechtigte Kritik können pathologische Narzissten auf eine steile Talfahrt schicken. Passiert das, ziehen sie sich nicht etwa traurig zurück, sondern sehen rot. Sie neigen zu Wutausbrüchen und sehen in der Regel keinen Anlass, den lieben Frieden zu wahren. In der Psychologie nennt man diesen Charakterzug "sozial unverträglich".

https://www.quarks.de/gesellschaft/psychologie/was-du-ueber-narzissmus-wissen-musst/

„Docmacher“ Andreas Skrizepietz kennt also die Falle, in die er (wie viele andere meiner früheren Gegner - z.B. der „Selbstmörder und Rechtsanwalt“ Günter „Knasti“ Freiherr von Gravenreuth, Ex-Rechtsanwalt Philipp Berger, der „Dialerparasit“ Mario D., das „ganz besonders verlogene Organ der Rechtspflege“ Dr. jur. Hans-Dieter Weber aus Dortmund, ... ) dennoch tappte, kann aber wegen seines „besonderen geistigen Setups“ nicht anders.

Denn just diese „steile Talfahrt“ hat „Die Prinzessin auf der Erbse“, der „Docmacher“ Andreas Skrizepietz aus Hannover offenbar angetreten:

Am Wochenende erreichte mich - übrigens und warum auch immer als Spam klassifiziert - eine Abmahnung eines Anwaltes, dessen Name und Kanzlei bis hierher (sic!) erst einmal nicht interessant ist.

... und nach diesem zu-Eigen-machen der Position der Nazis durch Verwendung des Titels des Nazi-Kultbuches und im Wissen um seine, oft auch fremdenfeindlichen und rassistischen Äußerungen - er verlinkt und bewirbt auch solche Dritter, behauptet er, ihn einen „Nazi“ zu nennen, sei eine „Verletzung seiner Rechte“.
 
Im Übrigen ist all dieses - hinsichtlich des nachfolgenden Vorwurfs des versuchten Betruges - schon „von höchstem Interesse“.

„Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
(§ 263, Absatz 1, StGB)

Der Anwalt hat nämlich meinen Satz

„Im Hinblick auf sein aktuelles Dasein und Verhalten  glaube ich, er hat wegen Aussichtslosigkeit hinsichtlich § 3 Absatz Nr. 2 oder 3 der Bundesärzteordung den Abbrobationsantrag gar nicht erst gestellt - denn „Docmacher“ Andreas Skrziepietz vertickt zwecks Lebenserwerb ein paar Bücher - deren Autor er gerade nicht ist - bei Amazon“
 
in offensichtlicher Täuschungsabsicht auf
 
er hat wegen Aussichtslosigkeit hinsichtlich § 3 Absatz Nr. 2 oder 3 der Bundesärzteordung den Abbrobationsantrag gar nicht erst gestellt
 
verkürzt. 
 
Die offensichtliche Täuschungsabsicht ergibt sich einwandfrei daraus, dass er das „Im Hinblick auf sein aktuelles Dasein und Verhalten  glaube ich,“ weggelassen hat und behauptet, ich hätte eine Tatsachenbehauptung aufgestellt.  
 
Und für das objektiv unwahre Behaupten einer Tatsachenbehauptung ist es sehr schädlich, wenn das glaube ich(Unterstreichung wie im Original) mit vorgetragen würde. Das Motiv der Weglassung („Unterdrückung wahrer Tatsachen“) liegt also klar auf der Hand. Einen „Irrtum“ könnten hier allenfalls „sehr zugeneigte“ Staatsanwälte oder Richter annehmen.

Ein auch nur halbwegs tauglicher Rechtsanwalt prüft sowas, bevor er solche, für einen Anwalt besonders leicht als objektiv unwahr erkennbaren Behauptungen - beschwert durch seine Rolle als „Organ der Rechtspflege“ - mit Geldforderungen  verknüpft.

Vermutlich wird der zwischenzeitlich mit dem Sermon des „Docmacher“ Andreas Skrizepietz - einer wahren „Prinzessin auf der Erbse“  - versorgte Anwalt es nunmehr ablehnen, die Klage zu erheben oder auch nur irgendeinen Antrag zu stellen. Falls nicht - und falls er so weiter macht - werde ich diesen offensichtlichen Versuch des Betruges öffentlich mit dessen Name und dem der Kanzlei verknüpfen. Denn immerhin hat der Anwalt für die „Erbsprinzessin“ Skritzepietz nicht nur die Kosten für Abmahnung gefordert, sondern für den, durch die angeblich unwahren Tatsachenbehauptungen „gar übel geschädigten“ Skrizepietz, 4000 Euro „Schadensersatz“ gefordert - und so den finanziellen Aspekt des § 263 (1) StGB erfüllt.

In der Regel genehmigt ein Mandant die Schriftsätze seines Anwaltes vor dem Versand. Damit wäre „Docmacher“ Andreas Skrizepietz an dem, was ich, durch unwiderlegbare Tatsachen begründet, als versuchten Betrug erkenne, hinreichend beteiligt, der Vorwurf ist auch ihm gegenüber zu erheben.

Und falls, wer auch immer, für „Docmacher“ Andreas Skrizepietz die von Anfang an chancenlose Klage oder gar den unzulässigen Antrag auf den Erlaß einer einstweiligen Verfügung einreicht, wird der „braungeistige, aber rot sehende“ „Docmacher“ Andreas Skrizepietz die Erfahrung machen, dass man ihm, der er öffentlich schwer austeilt und andere verleumdet und beleidigt, auch schwer entgegnet werden darf. 
 
Das, was die „Prinzessin auf der Erbse“ a.k.a. „Docmacher“ Andreas Skritzepitz da vor hat, wird von Gerichten gerne mal mit dem bösen Wort „Rechtsmissbrauch“ quittiert.
 
Und wenn  „Docmacher“ Andreas Skrizepietz den Rechtsmissbrauch bescheinigt bekommt wird er sich wohl „gar ungerecht“ behandelt fühlen, es auf eine politische Gegnerschaft zu seiner, von ihm selbst öffentlich gemachte  „kackbraune bis AfD-blaue“ politische Einstellung (wegen der ich ihn sehr wohl einen „Nazi“ nennen darf) zurück führen und also auch noch zum „typischen, reichsbürgernahen  Querulant“.


(Bildschirmfoto) Es ist nicht nur von rechtlichem Interesse, dass Andreas Skritzepietz seine braune Gesinnung und seine Adresse selbst verbreitet.

Bis jetzt hat mein „Stalker und Erbsprinzessin“ nach Angaben des Anwaltes - der für die mangelhaft anmutende Leistung übrigens stolze „1,3 Geschäftsgebühren“ fordert - 2147,83 € (netto) „gelatzt“ oder noch „zu latzen“.

Im Fall eines Verfügungsantrages oder einer Klage wird das Missvergnügen für  „Docmacher“ Andreas Skrizepietz deutlich teurer, denn ich, der ich im Äußerungsrecht deutlich erfahrener - und wohl auch erfolgreicher - bin als sein Anwalt und weil ich die „Quälinstrumente der ZPO“ aus dem „FF“ beherrsche   - werde das Verfahren um die angekündigte Klage  a) gewinnen  und b) natürlich darüber berichten. Und zwar mit Vergnügen:
 
Denn selbst wenn ein Antrag auf den Erlaß einer „einstweiligen Verfügung“ zunächst womöglich durchkommt (Die vorgesehene, „summarische Prüfung“ findet regelmäßig nicht wirklich statt, Anträge werden oft einfach nur „durchgewunken“) werde ich das erreichen, was ich in den letzten Jahre regelmäßig erreiche: Deren Einstweiligkeit ergibt sich aus der von mir erwirkten Aufhebung. Die Zahl der von mir erzwungenen, sodann dummdreist erhobenen und nach meiner Gegenwehr - bis hoch vor Oberlandesgerichte - höchst eilig zurückgenommenen Hauptsacheklagen folgt der Zahl der gegen mich gerichteten und gescheiterten Verfügungsanträge. (Nur ein Beispiel)

... Was die „allerwerteste Prinzessin“ Skritzepietz insgesamt und letztendlich (Gerichtskosten, Fahrkosten, meine Anwaltskosten, seine Anwaltskosten, womöglich sogar Ersatz meines Verdienstausfalls) locker eine „nichtniedrige“ fünfstellige Summe kosten kann, die ihr/ihm gewiss weh tut. Ich bin gespannt, ob diese(r) wegen seines „Rotsehens“ (a.k.a. „Austickens“) weiter „mit den Tatsachen fremdelt“ und wie laut (also nicht: „ob“) diese(r) dann so öffentlich wie tatsachenfern herumheult.